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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen – dazu gehört auch die Überlassung von Software – erfolgen ausschließlich zu den folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen – insbesondere “Einkaufsbedingungen” oder “Lieferbedingungen” des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.

§ 2 Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.

Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt, bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt.

Bei Angeboten mit zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.

Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, sowie unsere Kataloge und Druckschriften, dienen dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung auch auszugsweise, nicht vervielfältigt, geändert, reproduziert oder dritten Personen zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Lager und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Preisanpassungen behalten wir uns vor.

Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt, soweit nicht anders vereinbart, der Besteller. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.

Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto fällig. Abzug von vereinbartem Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind.

Bei Komplettsystemen und Sonderlösungen ist 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung und der Rest bei Abnahme bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung zu Zahlen.

Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers zulässig.

§ 4 Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen Details geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt von höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eintretenden Hindernissen die wir nicht zu vertreten haben. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg, Streiks, Aussperrungen und Störungen der Verkehrswege. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.

Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.

Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über.

Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken ab. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrunde, unser Eigentum.

Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüchen nach Abs. 1

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne daß es weiterer Erklärungen bedarf.

Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte, an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, unverzüglich mitzuteilen.

Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine, der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.

§ 7 Software

An Software jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Wir bleiben Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung. Bei Überlassung der Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist sofort fällig. Die Software und die dazugehörige Dokumentation ist auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Besteller beigestellten Pflichtenheftes, entwickelte Anwenderprogramme.

An solchen Software-Programmen übertragen wir dem Besteller mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungs-/Verwertungs- und Vervielfältigungsrecht. Uns bleibt zu innerbetrieblichen Zwecken ein einfaches Nutzungsrecht.

§ 8 Gewährleistung

Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

Alle Teile oder Leistungen werden von uns unentgeltlich nachgebessert oder neu erbracht, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei Einschichtbetrieb infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden.

Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen hat. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der entsprechenden Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, solange und soweit Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten noch bestehen.

Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Für Software-Produkte leisten wir Gewähr wie folgt:

Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Schlägt diese nach mehrmaligen Versuchen trotz jeweils angemessener Fristsetzung endgültig fehl, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Im übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 9 Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich ist. Dem Besteller steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne von § 4 von uns vor, und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluß weiterer Ansprüche 0,5%, höchstens jedoch 5% vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von § 4, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, sowie in den Fällen, in denen bei Vorliegen eines Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung zwingend vorgeschrieben ist.

Bei Konstruktionen oder Fertigungen nach zwingenden Vorgaben des Bestellers hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder dgl. freizustellen.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich aus dem Produkthaftungsgesetz keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt.

§ 11 Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und Schadenersatz

Wir behalten uns vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderung, Vergütung für Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; Bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in Rechnung stellen.

Falls wir vom Besteller Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annullierung des Kaufvertrages verlangen können, ist – soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist – eine Schadenpauschale von mindestens 25% der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht unseres geschäftlichen Sitzes (Minden) zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in Ihren übrigen Teilen verbindlich. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.

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